Freundeskreis der Partnerstädte Ome – Boppard e.V.
Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz unter VR 3662
Satzung
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 30.11.1988 des „Freundeskreis Ome – Boppard” beschlossen worden.
Der Absatz (4) des § 7 wurde in der Mitgliederversammlung vom 27. Febr. 1989 geändert.
Der Absatz (1) des § 4 wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.03.2000 geändert.
Die Absätze (1) + (2) des § 3 wurden in der Mitgliederversammlung vom 07.05.2003 geändert.
Der § 2 und der § 6 wurden in der Mitgliederversammlung vom 13.05.2004 neu gefasst.
Der Freundeskreis ist als gemeinnützig anerkannt vom Finanzamt Koblenz Az: 22/654/4330/6-XI6
(Datum des letzten Bescheides: 06.05.2009)
§ 1 – Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Freundeskreis der Partnerstädte Ome – Boppard“, im folgenden Text kurz “Freundeskreis Ome – Boppard“ genannt. Er wurde als lose Verbindung am 22. Mai 1980 gegründet. Die Vereinsgründung erfolgte in der Mitgliederversammlung am 30.November1988.
(2) Der “Freundeskreis Ome – Boppard” soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenzusatz “eingetragener Verein”, in der abgekürzten Form “e.V.”.
(3) Der „Freundeskreis Ome – Boppard” hat seinen Sitz in Boppard.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
(1) Der „Freundeskreis Ome – Boppard” hat die Aufgabe, im Geiste der Völkerverständigung zwischen Japan und Deutschland die Freundschaft der Bopparder Bürger mit den Bürgern der Stadt Ome zu pflegen und zu vertiefen.
(2) Der „Freundeskreis Ome – Boppard” verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der „Freundeskreis Ome – Boppard“ muss selbstlos tätig sein, er darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen.
(4) Mittel des „Freundeskreis Ome – Boppard” dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Freundeskreises erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
(1) Natürliche und juristische Personen können Mitglied werden. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet.
(2) Mitglieder, die sich um die Städtepartnerschaft herausragende Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.
(3) Die Mitgliedschaft und alle Rechte daraus erlöschen durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Streichung,
d) Tod.
(4) Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich, wenn er spätestens 6 Wochen vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt worden ist. Der Ausschluss ist nur möglich, wenn ein Mitglied das Ansehen des „Freundeskreises Ome – Boppard” schwerwiegend schädigt.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand seinen Pflichten, insbesondere seiner Beitragspflicht, nicht nachkommt. Über Ausschluss und Streichung entscheidet die Mitgliederversammlung. Das betroffene Mitglied ist vorher anzuhören.
§ 4 – Beitrag
(1) Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
(2) Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus fällig.
(3) Ehrenmitglieder sind ab dem auf ihre Ernennung folgenden Geschäftsjahr von der Beitragspflicht befreit.
(4) In begründeten Fällen kann durch Beschluss des Vorstandes der Mitgliedsbeitrag gestundet oder ermäßigt oder gänzlich erlassen werden.
§ 5 – Organe
(1) Die Organe des „Freundeskreises Ome – Boppard” sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 6 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich und zwar im ersten Halbjahr vom Vorstand einzuberufen. Zu ihr sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(2) Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung mit Ausnahme eines Falles nach § 8 mit einfacher Mehrheit verändert werden.
(3) Der 1. Vorsitzende kann jederzeit und muss auf schriftlichen Antrag von wenigstens 10% der Mitglieder außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Für sie gelten die Absätze 1 und 2 gleichermaßen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der entsprechende Antrag abgelehnt.
(5) Bei Beschlüssen über Entlastung oder in sonstigen persönlichen Angelegenheiten außer bei Wahlen ruht das Stimmrecht des jeweilig Betroffenen.
(6) Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Es hat Tag, Stunde und Ort der Versammlung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Bei Wahlen sind die Stimmergebnisse anzugeben. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und auf der nächsten Versammlung zu verlesen. Bestandteil des Protokolls ist die Anwesenheitsliste.
(7) Zum Beschluss der Satzung und deren Änderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder erforderlich.
(8) Zur Prüfung der Kassenunterlagen sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Wahlzeit beträgt 3 Jahre.
§ 7 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) 3 Beisitzern.
(2) In das Vereinsregister sind als rechtsgeschäftlich tätiger Vorstand nach § 26 BGB der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister einzutragen.
(3) Der Vorstand hat für eine gesunde Fortentwicklung des Freundeskreises zu sorgen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
(4) Zu rechtsverbindlichen Geschäften bedarf es der gemeinsamen Zustimmung des 1. Vorsitzenden und des Schatzmeisters. Der 1. Vorsitzende vertritt den „Freundeskreis Ome – Boppard” nach innen und nach außen. Bei einer Verhinderung wird er im Innenverhältnis unter der unter (1) genannten Reihenfolge vertreten.
(5) Fällt ein Vorstandsmitglied aus, so führt sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Vorstandes dessen Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl auf der folgenden Mitgliederversammlung weiter. Ein dann gewähltes neues Vorstandsmitglied bleibt bis zum Ablauf der Amtszeit des übrigen Vorstandes im Amt.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in der unter (1) genannten Reihenfolge für 3 Jahre gewählt.
§ 8 – Auflösung
(1) Der „Freundeskreis Ome – Boppard” kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung kann nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zum Beschluss ist die Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des „Freundeskreis Ome – Boppard” treuhänderisch an die Stadt Boppard, die es für die Zwecke der partnerschaftlichen Beziehungen zwischen den Städten Ome und Boppard verwendet.
(3) Der zum Zeitpunkt der Auflösung amtierende Vorstand hat die Löschung im Vereinsregister zu veranlassen.
§ 9 – Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.